Rechtsprechung
BVerfG, 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen - Wolters Kluwer
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen Unzulässigkeit
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen
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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen
- rechtsportal.de
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen
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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an: Klimastiftung MV muss Unternehmen nennen
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 24.06.2022 - 3 O 118/22
- OLG Rostock, 17.10.2022 - 6 U 29/22
- BVerfG, 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur …
Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22
Im Hinblick auf die generelle Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt die Verfassungsbeschwerde eine hinreichende Befassung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den für Art. 19 Abs. 3 GG aufgestellten Maßstäben (vgl. dazu BVerfGE 147, 50 m.w.N.) vermissen.Ferner fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen einerseits und dem noch verbliebenen Tätigkeitskreis der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. BVerfGE 118, 168 ; 147, 50 ).
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
Abruf von Kontostammdaten
Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22
Ferner fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen einerseits und dem noch verbliebenen Tätigkeitskreis der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. BVerfGE 118, 168 ; 147, 50 ). - BVerfG, 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15
In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können …
Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22
Die Darlegungserfordernisse erstrecken sich vorliegend auch auf diese sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergebenden Maßgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 u.a.-, Rn. 3 ff., 6).